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Detektei Berlin - Infoline: 

Einsatz GPS-System - unzulässige Ermittlungsmethode

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) kann ein Kläger die Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros zur Vorbereitung einer Klage nicht ersetzt bekommen, wenn dieses sich unzulässiger Ermittlungsmethoden bedient hat. Zu solchen unzulässigen Ermittlungsmethoden zählt der Einsatz eines GPS-Senders.

OLG-OLDENBURG – Beschluss vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 13 WF 93/08


In einer verdeckten Überwachung mittels eines in dem Kraftfahrzeug des Betroffenen eingebauten GPS-Ortungsgerätes liegt nicht nur eine Verletzung des Eigentums- oder wenigstens Besitzrechts, sondern auch ein rechtswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das im Bereich des Privatrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Die systematische Observation einer Person zum Zwecke einer gleichsam lückenlosen "Durchleuchtung ihrer (öffentlichen) Lebensumstände" betrifft zwar nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, beeinträchtigt gleichwohl aber den Schutzbereich des Grundrechts. Dies gilt umso mehr, wenn die Maßnahme - wie hier - heimlich und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt und rechtfertigende Belange nicht dargetan sind.

Leitsatz zur Entscheidung OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007, 1 U 1235/06:

Link zum Leitsatzhttp://www.jur-pc.de/rechtspr/20080084.htm

Eintrag am 03. März 2010 (so)


 

 

 

 

 

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