10369 Be Detektei Berlin - Obervationsteam informiert:
Neufassung des BDSG - Pflichten des Auftraggebers
Mit der Neufassung des BDSG und den Regelungen des § 11 werden die Auftraggeber für den Einsatz von Detekteien oder Detektiven u.a. verpflichtet zur:
- sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer (Detektei / Detektiv)
- schriftliche Festlegung Auftragsgegenstand, Dauer des Auftrages, Umfang, Art und Zweck des
Detektiveinsatzes
- Dokumentation zum Zweck der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten des Detektivauftrages
- Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung der Festlegungen und des Datenschutzes
Text § 11 des BDSG
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz
verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind: der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten,
die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm
vorzunehmenden Kontrollen,
die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des
Auftragnehmers,
mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer
vorbehält,
die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten
nach Beendigung des Auftrags.
Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich
vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten
oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere
Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3
sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
öffentliche Stellen, nichtöffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder, die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf
personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Newsletter vom 28. Dezember 2009 (Nr. 16)