DETEKTEI in BERLIN informiert über Rechtsgrundlagen zum Tätigwerden von

Detektiven in der Bundesrepubklik:

Einsatz von Detektiven in Firmen ist mitbestimmungspflichtig . . . 

 Quelle: VNR  - Verlag für die Deutsche Wirtschaft

Niemand lässt seine Mitarbeiter gerne durch eine Detektei ausspähen – aber manchmal können

solche"verdeckten Einsätze" unumgänglich sein; etwa bei Diebstählen, dem Verdacht auf Werkspionage

oder auch in hartnäckigen Fällen bei vorgetäuschter Krankheit und Schwarzarbeit.

Aber darf man überhaupt einen Detektiv einschalten? Was sagt der Betriebsrat dazu? Wie die Branche

selbst, bewegen Sie sich mit der Observation von Mitarbeitern durch Detektive in einer Grauzone.

Gesetzlich ist der Einsatz nicht exakt geregelt.

Wichtig ist, dass sich der Privatdetektiv an die Grenzen des nach dem Strafrecht Zulässigen hält. Dies

bedeutet für die Observation unter anderem, dass der Detektiv im privaten Wohnbereich des Mitarbeiters

nichts zu suchen hat. Die Observation in der Öffentlichkeit ist hingegen erlaubt.

Seriöse, anerkannte Detekteien wissen übrigens, wie weit sie gehen dürfen. Lassen Sie sich dennoch

alle Aktionen dokumentieren. Das kann auch für die spätere Kostenabrechnung von Nutzen sein. Damit

die Kosten kalkulierbar bleiben, sollten Sie zudem vor der Beauftragung der Detektei einen

Kostenvoranschlag einholen.

Gesetzlich ist das Honorar nicht geregelt. Üblicherweise wird mit einer Grundgebühr abgerechnet, die

zwischen 50 und 300 Euro liegt. Hinzu kommen Stundensätze zwischen 30 und 110 Euro. Zuschläge

werden erhoben für die Tätigkeit an Wochenenden, Feiertagen und Nachtarbeit.

Sehr empfehlenswert ist es, sich an eine Mitgliedsdetektei des BDD (Bund Deutscher Detektive) zu

wenden. Hier besteht auch die Möglichkeit, Beschwerden zu platzieren, wenn Sie mit der Leistung oder

der Rechnungsstellung des Detektivs nicht zufrieden sind.

Die Kosten für den Detektiv sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und somit steuerlich

abzugsfähig. Gelingt es, einen Mitarbeiter der Tat zu überführen, können Sie die angefallenen Kosten

unter bestimmten Voraussetzungen von dem Mitarbeiter zurückfordern.

Schon 1979 hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber durch

Diebstahl und Unterschlagung geschädigt hat, dem Arbeitgeber auch die Detektivkosten ersetzen muss,

die notwendig waren, um ihn der Tat zu überführen (Urteil vom 11.06.1979 Sa 110/79). Dieses

grundlegende Urteil hat auch heute noch Bestand.

Der Einsatz eines Detektiv unterliegt übrigens nicht der Mitbestimmung (BAG, Urteil vom 26.03.1991,

(ABR 26/90). Es geht hier nämlich nicht um die Ordnung innerhalb eines Betriebs, sondern um das

Arbeitsverhalten des Mitarbeiters. Die Überwachung des Arbeitsverhaltens unterliegt nur dann der

Mitbestimmung, wenn sie mittels technischer Geräte erfolgt.

Wird aber ein Detektiv im Unternehmen eingestellt, muss der Betriebsrat beteiligt werden. Dabei ist nicht

entscheidend, ob der Detektiv einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommt. Es reicht für die

Mitbestimmung schon aus, dass er von Ihnen weisungsabhängig ist. Übernimmt hingegen den Einsatz

und die Steuerung des Detektivs beispielsweise  eine von Ihnen beauftragte Sicherheitsfirma, besteht kein

Mitbestimmungsrecht.

Artikel: 16.09.2003

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